Niederschlagswasserbeseitigung
Beschreibung
Die Einleitung von Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser ist in der Regel als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) anzusehen.
Zuständig für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist der Kreis Höxter als Untere Wasserbehörde.
Gewässerbenutzungen, die keine wesentlichen Auswirkungen auf ein Gewässer haben, können kurzfristig erlaubt werden, während bei Gewässerbenutzungen, die rechtliche oder technisch schwierige Probleme aufweisen, erst nach Einschalten von Fachbehörden und Sachverständigen eine Entscheidung getroffen werden kann.
Die Versickerung von Regenwasser in das Grundwasser kann über eine Rigole, eine Mulde, ein Rohr/Rigolensystem oder im Einzelfall über einen Sickerschacht erfolgen. Hierbei ist die Sickerfähigkeit des Bodens nachzuweisen.
Erlaubnisfrei ist die Versickerung von unbelastetem Regenwasser über die belebte Bodenzone in das Grundwasser (z.B. großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche).
Unberührt bleibt gem. § 46 Landeswassergesetz (LWG) die grundsätzliche Verpflichtung, dass der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem das Abwasser (Schmutz- u. Regenwasser) anfällt, dieses der Gemeinde zu überlassen hat, soweit er nicht selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind.
Anforderungen an die Einleitungen von Niederschlagswasser
Die Schadstofffracht des Regenwassers muss so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
Das Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten bedarf der Behandlung in Regenklärbecken, wenn kein Nachweis geführt werden kann, dass das Gebiet hinsichtlich seiner Verschmutzung einem Wohngebiet vergleichbar ist.
Gebühren
Berechnungsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ist der Wert der Gewässerbenutzung, der sich aus der erlaubten jährlichen Einleitungsmenge und der Laufzeit der Erlaubnis ergibt. Die Mindestgebühr beträgt 200,00 Euro.
Erforderliche Unterlagen
siehe Formular "Merkblatt Einleiten von Regenwasser" und Formular "Antrag Regenwasser"
Rechtsgrundlagen
§§ 8,9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)