Beurkundungen
Beschreibung
Die Urkundspersonen des Jugendamts dürfen in einem gesetzlich abgegrenzten Bereich bestimmte Erklärungen beurkunden und beglaubigen.
Was kann ich im Jugendamt beurkunden lassen?
Die Urkundspersonen beim Jugendamt nehmen insbesondere folgende Beurkundungen vor:
- die Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf, wenn die Anerkennung ein Jahr nach Beurkundung nicht wirksam geworden ist,
- die Zustimmungserklärung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis,
- die Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, zum Vaterschaftsanerkenntnis,
- die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters eines Kindes/Jugendlichen zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Zustimmungserklärung der Mutter,
- die Erklärung, durch die die Mutterschaft (nach ausländischem Recht) anerkannt wird (Mutterschaftsanerkenntnis),
- die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu einem Mutterschaftsanerkenntnis,
- die Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Unterhaltsverpflichtung bezüglich der Ansprüche von Mutter und Kind aus Anlass der Geburt, wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind,
- die Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) und die ggf. erforderlichen Zustimmungserklärungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils.
Gebühren
Die Beurkundungen im Jugendamt sind kostenfrei.
Erforderliche Unterlagen
Für einen Beurkundungsvorgang sollten Sie einen Zeitrahmen von mindestens 45 Minuten einplanen. Falls für die Beurkundung ein Dolmetscher erforderlich ist, wird der Beurkundungsvorgang deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Um Ihnen und Anderen unnötige Wartezeiten zu ersparen, werden Beurkundungen grundsätzlich nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen. Auf telefonische Anfrage nennen wir Ihnen gern einen verbindlichen Beurkundungstermin. Bei dieser Gelegenheit können Sie dann z. B. auch abklären,
- welche Unterlagen Sie für die Beurkundung benötigen,
- ob für Sie alternative Beurkundungsstellen (Standesamt, Notar) in Frage kommen oder
- ob für die Beurkundung die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich ist.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund gestiegener Nachfragen ist bei der Terminvergabe zur Beurkundung aktuell mit einer Wartezeit von ca. sechs Wochen zu rechnen.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung