Oberirdische Gewässer
Beschreibung
Die Anlage eines Teiches durch den Aufstau eines Gewässers kann nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, da mit der Unterbrechung des Wasserlaufes eine Beeinträchtigung seiner ökologischen Funktion einhergeht, die dem Grundsatz der wasserrechtlichen Bestimmungen (Wasserhaushaltsgesetz und EU-Wasserrahmenrichtlinie) widerspricht.
Die Speisung eines Teiches sollte durch die geregelte Ableitung (Ableitungsbauwerk) von Wasser erfolgen, wobei eine an den gewässerökologischen Anforderungen festzulegende Mindestwassermenge im Gewässer verbleiben muss. Die Planung einer Teichanlage erfordert umfangreiche hydraulische Berechnungen, die im Auftrag des Antragstellers durch ein entsprechendes Fachbüro durchzuführen sind.
Es empfiehlt sich, die Angelegenheit vor der Aufstellung eines Antrages mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Höxter zu besprechen und ggf. innerhalb eines Ortstermin abzuklären, ob die geplante Anlage grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der ab- und einzuleitenden Wassermenge bzw. nach der Höhe des Aufstaues und nach der Dauer der Genehmigung. Die Mindestgebühr beträgt 100,00 Euro.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung soll alle Angaben und Pläne (Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) enthalten, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Ein- und Ableitung/en auf das bzw. die benutzten Gewässer und die verschiedenen Belange des Allgemeinwohls beurteilen zu können. Die Maßstäbe der einzelnen Zeichnungen sind daher so zu wählen, dass eine eindeutige Darstellung gewährleistet ist.
Alle Antragsunterlagen sind vom Antragsteller und vom Bearbeiter zu unterzeichnen.
Vorzulegen sind in 4-facher Ausfertigung:
- Antrag (formlos)
- Erläuterungsbericht
- Hydraulische Berechnung
- Übersichtsplan, M. 1 : 25.000
- Katasteramtliche Flurkarte
- Lageplan, M. 1 : 500 oder M. 1 : 1.000
- Höhenpläne
- Zeichnungen der Benutzungsanlagen
- Ggf. landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen
Erläuterungen hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen können Sie dem Merkblatt oberirdische Gewässerbenutzungen entnehmen.
Rechtsgrundlagen
§ 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)