Schulpflichtüberwachung
Beschreibung
Für alle Schülerinnen und Schüler besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen. Unentschuldigtes Fernbleiben wird auf der Grundlage der Meldungen der Schule im Rahmen eines Bußgeldverfahrens geahndet. Weitere Hinweise für Eltern betr. Entschuldigungen im Krankheitsfall, Möglichkeit der Beurlaubung und zum Bußgeldverfahren bei unentschuldigtem Fernbleiben finden Sie hier.
Rechtsgrundlagen
§§ 41, 43 und 126 Schulgesetz NRW