Auskünfte nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Seit dem 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft.
Gemäß § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes müssen kommunale Hauptverwaltungsbeamte (Landräte und Bürgermeister) sowie die Mitglieder kommunaler Gremien schriftlich Auskunft geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen sowie
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Der Kreistag des Kreises Höxter hat am 03.12.2009 beschlossen, interessierten Bürgern diese Informationen auf der Homepage des Kreises zur Verfügung zu stellen.
Hier finden Sie die entsprechende Aufstellungen für den Landrat und den Kreisdirektor:
Angaben nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz Landrat, 78 KB |
Angaben nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz Kreisdirektor bis 31.05.2024, 58 KB |
Die Angaben zum Korruptionsbekämpfungsgesetz der Mitglieder des Kreistages und der sachkundigen Bürger der Ausschüsse des Kreises Höxter finden Sie im Kreistagsinformationssystem unter der Rubrik "Mandatstäger".
Die Mitglieder des Kreistages und der Ausschüsse können sich nachfolgend einen Vordruck herunterladen, mit dem sie ihre Auskünfte mitteilen oder aktualisieren können.
Vordruck Angaben Korruptionsbekämpfung, 15 KB |